Satzung des Snake-Eyes
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Snake-Eyes. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Winnenden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Winnenden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tabletop-, Modellbau- und Brettspielhobbys,
sowie der Förderung der Jugend, durch Heranführen an den Bau Komplexer Modelle und der daraus resultierenden Steigerung der Fingerfertigkeit sowie im Entfalten der Kreativität durch das Erstellen eigener Modelle.
Ebenso der Förderung von Empathie und Konfliktlösung und der Frustrationstoleranz durch Spiel mit anderen Menschen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Material zum Durchführen von:
a) Regelmäßigen offenen und Internen Abenden
b) Interne wie Überregionale Turniere
c) Pflege und Kontakte zu Anderen Vereinen
Weiterer Zweck des Vereins ist die
Förderung der Erziehung und Volksbildung durch Wissensvermittlung mit Hilfe von Lernspielen
und Verhaltensübermittlung im Spiel durch das Erlernen und Einhalten von Regeln. Im Rahmen
der Volksbildung fördern wir die Allgemeinbildung und das informelle und lebenslange Lernen als
Teilbereiche der Volksbildung. Wir fördern das Kulturgut Gesellschaftsspiel, insbesondere den
kulturellen und sozialen Austauschs zwischen Menschen verschiedener Generationen und sozialer Schichten, wir fördern Aktivitäten, die dem sozialen Austausch aller Generationen und Menschen mit Behinderung dienen.
Die Kombination aus Wissens- und Verhaltensübermittlung in der Spielrunde wird erprobt und Rückmeldungen erfolgen aus dem Spiel selbst oder von den Mitspielern. Den Menschen werden Hilfestellungen gegeben, ihren Platz in unserer Gesellschaft als demokratische, emanzipierte, mündige und gleichberechtigte Mitglieder wahrzunehmen. Die gegenwärtige Gesellschaft ist gekennzeichnet durch Anonymität, Isolation und Konkurrenzdenken, was zu unterschiedlichen Fehlverhaltensformen führen kann. Gesellschaftsspiele sollen Menschen über Kommunikation, Interaktion und Kooperation in der Erziehung und Weiterbildung fördern. Durch das Ermöglichen und Erweitern von sozialen Kontakten und Aktivitäten wird die geistige Kompetenz und Flexibilität auch im hohen Alter aufrechterhalten und wirkt so aktiv den Schwierigkeiten die durch das Alter entstehen entgegen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(4) Der Verein hat keinerlei Bindung an politische oder konfessionelle Gruppierungen. Er nimmt Mitglieder unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, Religion, Stand, Herkunft oder Staatsangehörigkeit auf.
(5) Der Verein und seine Mitglieder lehnen Rassismus und Extremismus jeglicher Art ab und sehen sich als Teil einer vielfältigen demokratischen Gesellschaft.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die aktuellen Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Funktionäre.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Sie bleiben im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand gewählt wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied unterjährig aus, kann vom restlichen Vorstand ein Vereinsmitglied kommissarisch in den Vorstand berufen werden, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Position ausübt.
(4) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
(3) Der Vorstand kann Beschlüsse über Einzelvorhaben mit einem Geldwert bis 1.500€ fassen.
(4) Eine Person kann nicht mehr als ein Vorstandsamt gleichzeitig innehaben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
g) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt elektronisch (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (Elektronisch) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Beschreibung und Aufgaben der Kassenprüfer
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Vereinsfinanzen zur Entlastung des Schatzmeisters an der Mitgliederversammlung. Die Prüfung hat vor der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung persönlich stattzufinden.
a) Die Kassenprüfer wurden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
b) Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung des Vereins zu prüfen. c) Dem Verein müssen für diese Aufgabe zwei Kassenprüfer zur Verfügung stehen.
d) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
e) Die Kassenprüfer werden für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
f) Die Prüfung der Kassen- und Buchführung hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.
g) Über die durchgeführten Kassen- und Buchprüfungen sind Berichte zu erstellen, denen zur Folge dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung Entlastung erteilt werden kann.
h) Kassenprüfer können von ihrem Amt zurücktreten. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung eine Nachbesetzung wählen.
§ 16 Funktionäre
(1) Ein Funktionär ist eine vom Vorstand bestimmte Person, der eine gewisse Aufgabe innerhalb des Vereins auferlegt wurde.
(2) Ein Funktionär übt im Rahmen seiner Freiheiten seine Aufgaben ohne weitere Rücksprachen aus.
(3) Einem Funktionär kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 17 Aufgaben der Funktionäre
a) Funktionäre unterstützen den Vorstand aktiv bei der Erfüllung des Vereinszweckes.
b) Die Aufgaben der Funktionäre ergeben sich aus den jeweiligen Teilbereichen.
§ 18 Bestellung der Funktionäre
(1) Die Mitglieder, die als Funktionär tätig sind, werden vom Vorstand mit ihrer Funktion bestimmt.
Funktionär kann man nur als Mitglied des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Berufung als Funktionär. Die Abberufung eines Funktionärs durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
§19 Sonstige Bestimmungen, Salvatorische Klausel
(1) Die weibliche Form ist der männlichen Form in dieser Satzung gleichgestellt; lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
§ 20 Haftung
(1) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, haften dabei für dem Verein zugefügten Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, sind von der Haftung, die dabei gegenüber Dritten entsteht, freizustellen; es sei denn, sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(3) Nummer (1) und Nummer (2) gelten auch für den Vorstand.
§ 21 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, hier für die Ausrüstung von Helfern vor Ort im Rems-Murr Kreis des Deutschen Roten Kreuzes.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.